ermässigter Steuersatz für Werbelebensmittel…

Der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste deutsche Finanzgericht, hat mit Urteil vom 23. Februar 2023 entschieden, dass essbare Waren, die als Werbeartikel eingesetzt werden, wie Lebensmittel ermäßigt zu besteuern sind.

Geklagt hatte ein Werbeartikelhändler, der unter anderem Fruchtgummis, Bonbons, Popcorn, Kekse, Schokolinsen, Teebeutel und Kaffee im Sortiment hatte, deren Umverpackungen von seinen Lieferanten nach Kundenwunsch individualisiert wurden. Das Finanzamt teilte die Auffassung, dass es sich hierbei um Lebensmittel handele, nicht und behandelte den Verkauf der Werbelebensmittel im Umsatzsteuerbescheid als Werbeleistung, die dem Regelsteuersatz unterliege. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg schloss sich dieser Auffassung an und vertrat die Auffassung, dass die Waren bei der Ermittlung des Umsatzsteuersatzes als Werbeartikel und nicht als Lebensmittel zu deklarieren seien. Der BFH hat nun das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und dem Kläger Recht gegeben.

In seiner Urteilsbegründung weist der BFH darauf hin, dass es auf die objektive Beschaffenheit des Liefergegenstandes ankommt und daher „übliche“ Verpackungen außer Betracht bleiben. Das heißt, auch wenn die Verpackungen mit Logos und Werbebotschaften bedruckt sind, handelt es sich nicht um ungewöhnliche Verpackungen und die objektive Beschaffenheit – die Essbarkeit – der Waren ist das entscheidende Kriterium. Daher ist der ermäßigte Steuersatz auch auf Werbelebensmittel anzuwenden.

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